Auf ein Wort….. zur Sache mit der Jagd und den Menschenrechten

Auf ein Wort…..
zur Sache mit der Jagd und den Menschenrechten



es war ja leider zu befürchten, dass die Anstrengungen nicht den erhofften Erfolg brachten: die Bestätigung des
zuvor vom deutschen Bundestag -  in einer der üblichen „Plenarsitzungen“ zu später Stunde - gebilligten Entwurfs
zur Änderung des Bundesjagdgesetzes durch den Bundesrat zu verhindern. – Dennoch haben wir nicht tatenlos die
„Flinte in´s Korn geworfen“ den Versuch  unternommen. Über unser kurzfristig und „in quasi letzter Minute“
eingerichtetes „online Gesuch“ hinaus, welches von weit über vierhundert Petenten gestützt wurde, habe ich
selbst mich auch noch in persönlichen Schreiben an eine Reihe von Politikern gewendet und um Unterstützung
unseres Anliegens gebeten.

Mehr:…….

Stark ist aber noch immer der Einfluss der Jagdvertreter, in wohl allen Partei-Fraktionen der genannten Gremien
finden sich (wieder) Jäger. Deren „fachmännischem“ Rat folgen die jagdfachlich ja meist eher unbedarften Damen
und Herren.  Sie merken gar nicht, dass sie überkommenen Ideologien aufsitzen, die Ende des 19 Jahrhunderts
entwickelt und unter dem „Reichsjägermeister“ Hermann Göring zur Vollendung gebracht wurden. Und auch sie
sehen offenbar Jagd als quasi „gottgegeben“ an, folgen ohne wirklich tieferes Nachdenken dem gebetsmühlenhaft
heruntergeleierten „Jägerlatein“ von „Regulierung“ der Wildtierbestände, der Erfordernis der Verhütung von
„Wildschäden“, der Verhinderung von „Wildseuchen“ und der Notwendigkeit  der „Bekämpfung“ von Beutegreifern
als ewigen „Feinden“ des Nutzwildes. Gebotene Kenntnis in Fragen ökologischer Gefüge, der Wechselbeziehungen
der Arten, wildbiologischer Fakten und Zusammenhänge der Populationsbiologie wird da nur höchst selten entwickelt;
die Befragung wirklicher Fachleute bleibt außen vor, man folgt der Darstellung der freizeitjagenden Kollegen … .

Jagd schadet mehr als sie nützt

Kein Gedanke daran, dass die Bestände freilebender Tiere sehr gut ohne die Verfolgung durch Jäger auskommen,
dass Jagd sie auch nicht „regulieren“  sondern allenfalls dezimieren kann, dass „Wildschäden“ vor allem durch die
Jagd provoziert werden:

Weil durch maßlose Zufütterung die bestandsbegrenzenden Lebensraumfaktoren des Nahrungsangebots ausgeschaltet
werden; wie man es augenfällig am Beispiel Wildschwein erkennen kann, das praktisch zum „Mastschwein“ verkommen,
in wahrer Massentierhaltung der Befriedigung der Jagdlust dient.

Weil die Tiere in ihren natürlichen Nahrungsgewohnheit infolge der ständigen jagdlichen Beunruhigung stark gestört sind
– hierzulande dürfen praktisch rund um´s Jahr irgendwelche Tiere „bejagt“ werden. „Schonzeiten gelten jeweils nur für
Bestimmte Wildtierarten, nie für alle Tiere gleichzeitig. Stets sind Jäger  irgendwo präsent. Was immer eine Beunruhigung
für alle im selben Gelände sich aufhaltenden Tiere bedeutet. Diese weichen notgedrungen  zu anderen Plätzen aus, halten
sich dort unnatürlich zahlreich auf und suchen auf dann viel zu kleiner Fläche ihre natürlich gewachsene Nahrung. Die Folge
sind dann die „Wildschäden“; etwa wenn Rehe und die anderen Wildwiederkäuer in ihren Rückzugsbereichen übermäßig
viele Knospen von Sträuchern und Baumjungwuchs „verbeißen“ oder  wenn Rot- und Damhirsche oder Mufflons die Rinde
von den Baumstämmen „schälen“.

Nicht weniger widersinnig ist die Vertreibung von Wildgänsen, Kormoranen oder Ringeltauben durch „Vergrämungsabschuss“
von ihren Nahrungsplätzen. Auch sie finden sich dann konzentriert in jenen Bereichen ein, wo sie sich (momentan) in Sicherheit wägen. Die erzwungenen Ortsveränderungen, manchmal mehrmals im Lauf eines Tages!, verursachen zwangsläufig einen erhöhten Energieverbrauch bei den immer wieder verjagten und verfolgten Vögel, welche natürlich die Tötung der Artgenossen wahrnehmen und in der Folge einen höheren „Meideabstand“ zu verdächtigen Objekten und insbesondere gegenüber sich nähernden Menschen – von denen jeder ein potenzieller Jäger ist - größere „Fluchtdistanzen““ entwickeln. Im Ergebnis haben diese ständig beunruhigten, durch die Tötung der Artgenossen „vergrämten“  Tiere einen erhöhten Nahrungsbedarf, der zudem auf geringer verfügbarer Fläche gedeckt werden muss; wo dann die für´s Überleben benötigte Nahrung überproportional hoch aufgenommen wird …  was dann die „Schäden“ auf überweideten Wiesen und Feldern (oder an Teichwirtschaften)  zeitigt.     

Völlig verfehlt ist gleichermaßen das Vorgehen gegen die Tiere zur Eindämmung von Wildkrankheiten /-seuchen.  Dass Jagd und Jäger dazu gar nicht in der Lage sind, zeigen alle Beispiele. Weder ist die Tollwut mit jagdlichen Mitteln einzudämmen, noch die Schweinepest, noch die Geflügelpest, Myxomatose u.a. m.. Im Gegenteil, die jagdlichen Aktionen bewirken eher die weitere Verbreitung der Krankheiten! Anstatt erkrankten Tieren die nötige Ruhe und Ungestörtheit zu belassen, zurückgezogen die Krankheit auszuheilen oder an ihr zu sterben, werden sie verfolgt. Bereits infektiöse aber noch mobile Individuen verschleppen dann bei ihrer Flucht die Krankheit in anderer Bereiche und infizieren dort weitere Artgenossen.

So wie Jäger nicht selten selbst zum Verbreiter der  Krankheit werden. Wenn bei Berührung eines getöteten Tieres, dessen
Infektiösität man nicht erkennt, Schuhe oder Kleidung mit Blut und Körperflüssigkeiten desselben kontaminiert, verschleppt man unweigerlich die Erreger in weit entfernte Gebiete. So wie insbesondere mit unerkannt infektiöser Jagdbeute die Verschleppung erfolgt. Am Beispiel Schweinepest gibt es reichlich Belege dafür, dass oftmals Menschen diese weiter tragen. So werden dann auch Hausschweinbestände mit dem Erreger-Virus infiziert, nicht aber weil etwa ein Wildschwein dieses in den Schweinstall verschleppt hätte. Es fehlt hierzulande bei allen bisherigen Seuchenzügen der Schweinepest der Nachweis, dass ein Wildschwein einen Hausschweinebestand infiziert hat – aber umgekehrt erleiden die Wildschweine die Infektionen aus dem Material und Kadavern der Stallhaltungen.

Nicht minder katastrophal ist der allgemeine Abgeordneten-Kenntnisstand in der Betrachtung der „Räuber-Beute-Beziehung“.
Auch hier wird den jägerischen Falschdarstellungen gefolgt.
Zwar haben die Forschungsergebnisse zu  zahlreichen Beispielen diese natürlichen Beziehungsgefüges längst Eingang in die
Lehrbücher und das populäre Schrifttum gefunden. Sie zeigen, dass nicht der Beutegreifer das Schicksal seiner Beute bestimmt; (Inselsituationen mit gestörtem Beziehungsgefüge der Arten seien da mal außen vor gelassen!). Vielmehr hängt das Wohlergehen der Predatoren von ihrer Beute ab.  Das resultiert allein schon aus dem Energiefluss vom Bestand der Beute zu dem der „Räuber“.
Ein Beutegreifer ist längst verhungert, bevor er die letzten Individuen eines vitalen Beutetierbestandes erjagt hätte. Immer
Hat der Predator das schlechtere Los. – Wie war das bei „Rotkäppchen und der Wolf“, oder bei „Wolf und die sieben Geißlein“? Wer hat überlebt – die Beute oder der „Räuber“?

Die überkommene Ideologie der „Hege“ nach dem Grundsatz: „alles was krumme Schnäbel und Krallen trägt muss weg“, wird in der Jägerschaft so uneinsichtig wie hartnäckig gepflegt. Wobei, in umgekehrtem Verhältnis zum allgemeinen Wissenstand über die für den Fortbestand des Artengefüges essenzielle Beziehungssystem, die jägerische Dummheit steigt, die sich in der Verfolgung der unerwünschten und verhassten „Räuber“ in jüngster Zeit mit ganzer Wucht präsentiert: Seien das die jagdlichen „Großveranstaltungen“ zu „revierübergreifenden“ Massentötungen von Rotfüchsen oder psychopathische Exzesse der „Krähen-Vertilgung“ = „Crow buster“- die vom so selbstlosen Jäger praktizierte „Schädlingsbekämpfung“. Seit 150 Jahren Hegeideologie hat kein wahrer Lernprozess Jäger stattgefunden. Man sieht sich nach wie vor in der Rolle des „Spitzenregulators“ (nach Ausrottung der großen Beutegreifer) ganz oben in der Nahrungspyramide (welche aber ihre Richtigkeit darin hat, dass sie den Energiefluss in der Folge von Nahrungsebenen aufzeigt).   

Politikversagen

Dennoch folgte einmal mehr die Politik willig den jagdlichen Heilsverkündern. Jedes noch so dümmliche Gerede gegen die konsequente Übernahme des höchstrichterlichen Urteilsspruchs in die EGMR-konforme Gesetzgebung wurde begierig aufgenommen, um möglichst alles so zu belassen wir bisher.
Dar geht es bei der anstehenden Gesetzesänderung nicht im Detail um jagdliche Inhalte sondern um eine jagdrechtliche Grundsatzfrage. Doch hat auch diese ihren Ursprung in der Zeit der so unsinnigen „Hegeideologie“, welche bis heute das deutsche Jagdgeschehen bestimmt.
Diese Ideologie konnte nämlich nicht die, mit der Revolution 1848 festgelegte, freiheitliche Menschenrechtsbestimmung einbinden, nach der jedem Eigentümer an Grund und Boden das JAGDRECHT zufiel als ein „selbständiges dingliches Recht, das nicht begründet ist“.

So wie die Menschen zuvor die Feudalherrschaft abgeschüttelt hatten, welche das Recht zur Jagd ausschließlich für sich beansprucht hatte,
und nun nach vielen Jahrhunderten in Rechtlosigkeit der Bevölkerung die RECHTE der Menschen artikuliert wurden, stand diese neue Regelung den vor allem den im Großgrundbesitz weiter erhaltenen Jagdinteressen entgegen. Man kreierte Jagdbezirke, im vorgegebenen Interesse der Hege des Wildes. Danach blieb zwar das Jagdrecht mit dem Grundeigentum verknüpft – bis heute. Doch setzte man die Mindestgrößen der Grundflächen fest, die auch das Recht zur Ausübung des Jagdrechts vermittelt. Das wenige Jahre zuvor erlangte Stückchen Menschenrecht wurde wieder aufgeweicht. Großgrundbesitzern wurde die Möglichkeit belassen, auf ihrem Eigentum auch  selbst zu bestimmen und dort die Jagd auszuüben. Den kleinen Grundbesitzern wurde dies verwehrt, die Selbstbestimmung über das
Eigentum wurde ihnen wieder genommen. Sie wurden in der Folge gezwungen, ihre Grundflächen in die gemeinschaftlichen Jagdbezirke einzubringen. Bis zu Beginn  des 20sten Jahrhunderts gab es zwar sehr unterschiedliche Anforderungen an die Größe eines Grundeigentums, auf dem der Eigentümer selbst das ihm zufallende Jagdrecht ausüben durfte.   Eigenjagdbezirke“ waren nach kleinstaatlichen Regelungen möglich in Größen zwischen 12 ha – 250 ha. Aber Grundeigentümer wurden entrechtet.

Im Reichsjagdgesetz hat dann der „Reichsjägermeister“ Festsetzungen schaffen lassen, wie sie bis heute das Bundesjagdgesetz trifft. Welches jedem Grundeigentümer mit weniger als 75 ha zusammenhängender land, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbarer Fläche die Selbstbestimmung über sein Eigentum versagt und ihn zwingt, seine Grundflächen in eine Jagdgenossenschaft (eine sogenannte Zwangsgenossenschaft) einzubringen, damit diese dann einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildet. So wie schon das Göring´sche Reichsjagdgesetz, hat dann auch das im selben Geiste stehende Bundesjagdgesetz dem kleinen Grundeigentümer – nicht so denen mit über 75 ha Fläche! – verwehrt, von seinem „selbständigen dinglichen Recht das nicht begründet ist“ auch Gebrauch zu machen, die Jagd dort selbst auszuüben. Vielmehr hat man ihm auch im Zuge der zwangsweisen Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft die Selbstbestimmung verwehrt, darüber zu entscheiden ob auf seinem Grundeigentum überhaupt die Jagd ausgeübt wird.

Auch in anderen Ländern (Frankreich, Österreich kam es zu ähnlichen Regelungen mit der Bildung von Jagdbezirken – anders etwa bei Lizenz- oder Patent-Jagdsystemen (Schweiz, Skandinavien usw.) oder der - so bis in´s Mittelalter üblichen - Jagdausübung auf den ALLMENDEN durch Bewohner der jeweiligen Gemeinde (ungefähr so in Spanien). Nach jahrelangem Rechtsstreit haben dann 1999 französische Grundeigentümer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR obsiegt (Chassagnou et al. vs. France).
Sie hatten nicht die Ungleichbehandlung akzeptiert, die kleine Grundeigentümer erfahren, die ihre Flächen nicht selbst bejagen
dürfen oder die Jagd ruhen zu lassen, sondern diese einem Jagdsyndikat überlassen müssen. Wohingegen die großen Grundeigentümer die Jagd selbst ausüben können. Das Gericht hat befunden, dass die Regelung die Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK verletzt. Aus der ergibt sich das Selbstbestimmungsrecht über das Eigentum und es darf niemand gezwungen werden, es für Dinge zur Verfügung zu stellen, die er nicht akzeptiert.  Gleichermaßen hat der EGMR dann in der Klage Schneider vs. Luxembourg entschieden, und nun gegen Deutschland. – Der EGMR hat die Menschenrechtserrungenschaft von 1848 somit wieder hergestellt.

Diesen Richterspruch und die Wahrung der Menschenrechte auszuhebeln, ist Inhalt der jetzt vom Bundestag und Bundesrat ohne jede angemessen Diskussion „durchgewinkte“, Änderung der Bestimmung im Bundesjaggesetz über die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Anstatt den Grundeigentümern ihre Selbstbestimmung zu überlassen, ob sie ihren Grund und Boden in eine freiwillige Jagdgenossenschaft o.ä. einbringen, wie es ja folgerichtig sich aus der EMRK ergibt, macht man den Austritt aus der Zwangsgenossenschaft zur Einzelfallregelung mit Antragstellung, Übernahme von Kosten und „Gesinnungsprüfung“.

Krasser kann die Missachtung der EMRK wohl kaum ausfallen! Die Bundesrepublik Deutschland begeht einmal mehr eine Verletzung der Menschenrechte. Gleichwohl sie anderen Staaten solches vorwirft. Dass man damit nicht lange bestehen wird, ist in dem von Ministerin Aigner geführten „Jagdministerium“ den Verantwortlichen und „Tätern“ bewusst. Dass insbesondere der  Ausschluss juristischer Personen (also Stiftungen, Vereine, Firmen usw.) vom Austritt aus der Zwangsbejagung neue Klagen zur Folge haben wird, ist den Verantwortlichen bewusst.  Aber man will, das wird offen zugegeben, „Zeit gewinnen“. – Wofür? Doch allein dafür, dass die Perversionen des deutschen Jagdwesens noch eine Weile fortbestehen können. So wie die Jagdfunktionäre und Göring-Erben schon seit Jahrzehnten in dem eigenen Bewusstsein agiert haben, dass die Zwangsbejagung  unzulässig ist, will man noch ein Weilchen in diesem fragwürdigen Erbe ausharren. – Was kümmern schon die Menschenrechte?


Eine Hoffnung bleibt

Wenn schon die nach Regelung unseres Grundgesetzes vorgesehenen Verfahrensabläufe es ermöglichen, dass Wünsche einflussreicher Interessengruppen trotz offenen Verstoßes gegen eine europäische Konvention – und gegen Menschenrecht – in Gesetzesform gefasst werden, gibt das einen Einblick in den Zustand dieser Republik. Die daraus zutage tretende politische Verantwortung lässt sicher zu wünschen übrig, so wie auch die daraus abzulesende Achtung der Verantwortlichen vor den Rechten der Menschen, der Bürgerinnen und Bürger. Nicht einmal dem wohl tausendfach artikulierten Wunsch nach nochmaliger Behandlung der geplanten Gesetzesänderung unter Einbeziehung des Vermittlungsausschusses kam man nach.

Nun liegt es nach Bestimmung unserer Verfassung beim Bundespräsidenten, die Gesetzesänderung durch seine Unterschrift real werden zu lassen.  Was allerdings kein Vorgang der Alltagsroutine ist. Der Bundespräsident hat in seiner Prüfkompetenz die Möglichkeit und Aufgabe, das anstehende Gesetz u. a. in seiner Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Wozu ihm natürlich kompetente Juristen zur Seite stehen. Kommt man im Bundespräsidialamt zu dem Befund, dass es einem Gesetz an der nötigen Konformität mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland mangelt, kann, darf und muss er durch Verweigerung der Unterschrift den gesamten Ablauf beeinflussen und auf eine Verbesserung veranlassen.

Es geht bei dieser Gesetzänderung freilich um das Bundesjagdgesetz; doch hier geht es um die Verbindung einer Regelung dieses Gesetzes mit der Menschenrechtskonvention. Wodurch sich diese Änderung ja ganz maßgeblich von sonst üblichen inhaltlichen Änderungen des Gesetzes unterscheidet. Insofern darf man vielleicht darauf hoffen, dass die bundespräsidiale Prüfung ganz besonders die Übereinstimmung mit der Menschenrechtskonvention einbezieht, die ja zugleich in Beziehung zur Verfassung steht.

In diesem Sinne gegenüber dem Herrn Bundespräsidenten noch einmal das Anliegen der Wahrung der Menschenrechte durch das zu ändernde Bundesjagdgesetz zu artikulieren, habe ich mich in meinem Schreiben an ihn gewendet. Damit soll auch noch einmal angesprochen sein, dass eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes die drohende abermalige Missachtung der Menschenrechte nicht billigt. Ich habe mich somit zum Sprecher nicht nur des Vogelschutz-Komitee e. V., seiner Freunde und Förderer und vielen Vogel- und Tierfreunden gemacht.

Von einem neuen Aufruf für etwa ein online-Gesuch wie an die Damen und Herren oder eine sonstige Zuschriften-Aktion haben wir ausdrücklich abgesehen. Nach allen Erfahrungen sind Massenzuschriften an den Bundespräsidenten nicht empfehlenswert; man kann an dieser Stelle dadurch eher eine ungünstige Situation erzeugen. Es steht für uns  ganz außer Zweifel, dass die aus dem Grundgesetzt sich ergebenden Aufgaben des Bundespräsidenten mit höchster Sorgsamkeit ausgefüllt werden. Und in den Händen unseres verehrten Herrn Bundespräsidenten liegt die Wahrung der Menschenrechte sicher in sehr guten Händen.

Wohl bleibt es jedermann unbenommen, als Bürgerin und Bürger in einem eigenen Schreiben sich selbst an den Herrn Bundespräsidenten zu wenden – gern dürfen Sie auf unsere Ausführungen dazu zurückgreifen. Unsere Empfehlung geht aber unbedingt dahin, keine Flut an Zuschriften über ihn zu ergießen.


In der Hoffnung, auch in Ihrem Sinne der Sache dienlich zu sein, verbleibe ich
Ihr Dr. Eberhard Schneider      



Lesen Sie selbst …. Brief an BP