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Erfolg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Erfolg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

„Keine Jagd auf meinem Grundstück!“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30.01.2013, der unanfechtbar ist, in einem Eilverfahren entschieden, dass auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesem Beschluss, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründete, hat der erkennende Senat Rechtsgeschichte geschrieben. Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes gelingt es einem ethischen Jagdgegner, sein der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.

Die Vorschriften betreffend des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgenossenschaft, welcher der Grundstückseigentümer zwangsweise angehört, sind ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht anzuwenden (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2013 - 19 AE 12.2123).

 

Ethischer Tierschützer kann Jagd auf seinem Grundstück nicht mit seinem Gewissen vereinbaren

 

Bereits am 07.05.2007 hatte Roland Dunkel aus Frankenbrunn den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft bei der unteren Jagdbehörde gestellt. Als Tierschützer und Vegetarier kann er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück betreten und dort Tiere töten. Nachdem das Verwaltungsgericht Würzburg seine Klage am 14.11.2008 abgewiesen hatte, setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Oktober 2009 das Verfahren aus, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache „Herrmann gegen Deutschland“ vorliegt.

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verstößt gegen Menschenrechte

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam in seinem Urteil vom 26.06.2012 zu dem Ergebnis, dass die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung seines Eigentums darstellt.

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Ethischer Jagdgegner hat Anspruch, dass die Jagd auf seinem Grundstück vorläufig nicht ausgeübt wird 

 

Angesichts der „unzweifelhaften Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall“ beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Einbeziehung des Antragstellers in die Jagdgenossenschaft und die damit verbundene Bejagung seines Grundstückes grundrechts- und konventionswidrig sind und demzufolge ein Anordnungsanspruch besteht. Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass der ethische Jagdgegner zur Abwendung wesentlicher Nachteile Anspruch auf Erlass einer vorläufigen Regelung hat, da von der Grundrechts- und Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft des Antragstellers in der Jagdgenossenschaft auszugehen ist.

 

Den Rechten des Antragstellers könne frühestens nach der gesetzlichen Neuregelung endgültig Rechnung getragen werden:

Nachdem die gegenwärtige Legislaturperiode in weniger als einem Jahr endet, ist fraglich, ob die Absicht, noch in dieser Legislaturperiode eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes zur Umsetzung. der Entscheidung „Herrmann" herbeizuführen ( ...) verwirklicht werden kann; im gegenteiligen Fall verfällt ein eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren der parlamentarischen Diskontinuität“, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss. Eine Fortdauer der Grundrechtes- und Konventionsrechtsverletzung des Antragstellers über das Ende des ablaufenden Jagdjahres hinaus mit letztlich offenem Ende widerspräche der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG.

 

Wegen der Schwierigkeit, während der Jagdausübung die Grenzen des Grundstücks des Antragstellers festzustellen und zu beachten, sind entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen gestattet, beispielsweise eine Kennzeichnung des Grenzverlaufs.

 

Die Vorschriften über die Wildfolge, also die Verpflichtung der genossenschaftlichen Jagdausübung zur Nachsuche, zum Erlegen und zur Versorgung des krankgeschossenen Wilds, sind vorläufig anzuwenden.

 

Zur Verwirklichung von Allgemeininteressen dürfen die zuständigen Behörden Ausnahmen anordnen, z.B. die Jagdausübung zur Reduktion zu hoher Wildbestände. Im Falle einer Vollziehung dieser getroffenen Festlegungen, die durch keinerlei private Interessen (mit-)geprägt sind, würde der Antragsteller nicht in Grund- oder Konventionsrechten verletzt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

 

Grundstückseigentümer nicht zu Wildschadensersatz verpflichtet

 

Während der derzeitige Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vorsieht, dass die ethischen Jagdgegner für Wildschäden bei den Nachbarn, die der Jagdgenossenschaft angehören, mithaften, kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem ganz anderen Ergebnis:

 

Es besteht kein Anlass, in die hiesige vorläufige Regelung Bedingungen aufzunehmen, unter denen der Antragsteller zu einer Entrichtung von Wildschadenersatz an die Jagdgenossenschaft oder an ihre Mitglieder verpflichtet ist. Einer Beeinträchtigung der Interessen der Jagdgenossenschaft und ihrer Mitglieder durch überhöhte Wildbestände auf dem Grundstück des Antragstellers vermag die Jagdgenossenschaft durch die Jagdausübung in ihrem Revier selbst vorzubeugen.“

 

Damit obliege es dem Revierinhaber, die Auswirkungen zu bewältigen, die durch eine andere Wilddichte im Nachbarrevier ausgelöst werden.

 

Jagd in Deutschland ist in erster Linie Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seinem Urteil vom 26.06.2012 an frühere Entscheidungen angeknüpft: Bereits 1999 urteilte der Gerichtshof im Fall französischer Kläger, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt („Chassagnou u.a.“ - EGMR, Urteil vom 29.04.1999). Im Jahr 2007 kam der EGMR im Fall luxemburgischer Kläger zu dem gleichen Urteil („Schneider“ - EGMR, Urteil vom 10.07.2007).

 

Die Bundesregierung hatte ausgeführt, das Bundesjagdgesetz verfolge im Gegensatz zu den beiden Jagdsystemen, die der Gerichtshof in seinen Entscheidungen im Fall der französischen und luxemburgischen Kläger überprüft hat, ausschließlich Allgemeininteressen.

Unmissverständlich ist hierzu im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu lesen:

 

Der Europäische Gerichtshof hat zwar eingeräumt, dass das Bundesjagdgesetz - im Unterschied zum geprüften französischen Jagdsystem - die Verfolgung der Interessen der Jäger nicht als Hauptziel anzusehen scheine und den privat die Jagd ausübenden Personen auch vorschreibt, zur Erreichung von Zielen des Allgemeininteresses beizutragen. Er hat jedoch diese Besonderheit des deutschen Jagdrechts im Ergebnis nicht für entscheidend erachtet und ist bei seiner Gesamtwürdigung ebenso zu einem Konventionsverstoß gelangt wie in seinen Entscheidungen „Chassagnou u. a.“ und „Schneider“; zuvor hat er darauf verwiesen, dass die Jagd in Deutschland in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird.“

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof schreibt Rechtsgeschichte

 

„Mit seinem Beschluss vom 30.01.2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Rechtsgeschichte geschrieben“, sagt Rechtsanwalt Dominik Storr, der Herrn Roland Dunkel vertritt. Es sei die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach dem die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, in deutsches Recht umsetzt. Diese Entscheidung werde ein Meilenstein für weitere Verfahren von Grundstückseigentümern in Deutschland sein, welche nicht länger hinnehmen wollen, dass Jäger auf ihrem Grund und Boden Tiere töten.

 

Des Weiteren ist die erfreuliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein deutlichen Zeichen an den Gesetzgeber, dass es juristisch nicht statthaft ist, den ethischen Jagdgegnern Geld abzuknöpfen (Wildschadensersatz, finanzielle Entschädigung an den Jäger etc.), nur weil diese von einem Menschenrecht und von einem Grundrecht Gebrauch machen wollen.

 

In einem weiteren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Eilverfahren einer pensionierten Lehrerin aus Würzburg kann mit einer gleichlautenden Entscheidung gerechnet werden. Diese Entscheidung wurde Herrn Rechtsanwalt Dominik Storr noch nicht zugestellt.

 

 

 

Bürgerbewegung Zwangsbejagung ade

www.zwangsbejagung-ade.de

 

Initiative zur Abschaffung der Jagd

www.abschaffung-der-jagd.de

 

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Informationen zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof:

http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/beschluss-bayvgh-3012013/index.html

 

 

Machen Sie mit bei der online-Aktion: Schreiben Sie an die Bundestagsabgeordneten!

Die Jagdgesetzänderung muss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Gewissensentscheidung von Grundeigentümern Rechnung tragen!

http://www.abschaffung-der-jagd.de/action/novellierungderjagdgesetzejetzt.html


Öffentliche Anhörung zum Thema „Änderung des Bundesjagdgesetzes“: Ein Stelldichein der Lobbyisten

 

Öffentliche Anhörung zum Thema „Änderung des Bundesjagdgesetzes“: Ein Stelldichein der Lobbyisten

Flut von neuen Klagen droht

Sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

als einer der Anwälte, die das EGMR-Urteil erstritten haben, und als Vertreter von zahlreichen Grundstückseigentümern habe ich die Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wegen der Änderung des Bundesjagdgesetzes über das Parlamentsfernsehen verfolgt. Die Befürchtungen der ethischen Jagdgegner, dass es sich dabei um eine reine Lobbyveranstaltung handeln könnte, haben sich leider bestätigt, was einer Beerdigung des Pluralismus und der Demokratie in diesem Fall gleichkommt.

Gesetzesentwurf bietet ein Sammelsurium von neuen Klagemöglichkeiten

Ich stelle noch einmal fest, dass der gegenwärtige Klageentwurf den ethischen Jagdgegnern, welche die Jagd auf ihren Grundflächen ablehnen, ein Sammelsurium von neuen Klagemöglichkeiten eröffnet (Wildschadensregelungen, Entschädigung, Wartezeit, Berücksichtigung von Allgemeinwohlinteressen, die der EGMR in seinem Urteil längst hinreichend berücksichtigt hat), die den Widersinn der Jagd, den unabhängige Experten bestätigen, noch mehr in die Öffentlichkeit tragen und die Jagd immer mehr in Frage stellen werden. Von diesen Klagemöglichkeiten werden meine Mandanten in den bereits jetzt absehbaren Einzelfällen selbstverständlich Gebrauch machen. Insofern erweisen Sie meinen Mandanten mit dem neuen Gesetz sogar einen Bärendienst.

 

Artikel 14 des Grundgesetzes wird von der Politik mit Füßen getreten

Zudem sehe ich in den während der Anhörung getätigten Fragen und Antworten zum Teil sehr bedenkliche und sogar verfassungsfeindliche Aussagen, da die Zwangsbejagung völlig eindeutig gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BayVGH, Beschlüsse v. 30.01.2013 - 19 AE 12.2122 u. 19 AE 12.2123) und dies von einigen Beteiligten der Anhörung offenbar nicht zur Kenntnis genommen wurde.

 

Bundestagsabgeordneter Peter Bleser spricht es aus

Auf die nach der Anhörung erfolgte Bemerkung einer anwesenden Grundstückseigentümerin, die ein Bio-Weingut besitzt,

die Politik mache es den Grundstückseigentümern ganz schön schwer, ihr Grund- und Menschenrecht wahrzunehmen",

antwortete der Bundestagsabgeordnete Peter Bleser, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wörtlich:

Ja, das ist auch genau unsere Absicht

Wegen dieser Aussage, sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Bleser, müssen Sie sich den Vorwurf gefallen lassen, als ein Gegner unserer Verfassung angesehen zu werden, indem Sie auch noch offen zugeben, im Grundgesetz verbürgte Grundfreiheiten absichtlich mit den Füßen treten zu wollen.

 

Lobbykratie statt Demokratie

Es ist beeindruckend, in diesem Fall zu erleben, unter welchem massiven Lobbyeinfluss ein Gesetz in Deutschland zustande kommt und aller Voraussicht nach auch verabschiedet wird. Unter diesen Umständen darf sich die Politik nicht wundern, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Politiker immer mehr schwindet – und zwar völlig zu Recht.

 

Bedanken möchte ich mich bei dem Moderator des Ausschusses, der am Ende den Mut aufbrachte, zumindest die beabsichtigte Wildschadensregelung in Frage zu stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Rechtsanwalt 
Dominik Storr
Erlacherstraße 9
97845 Neustadt am Main OT Erlach
Telefon: +49 (0) 9393-99320-3
Telefax: +49 (0) 9393-99320-9
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Internetauftritt: www.buergeranwalt.com

Pressemitteilung der bundesweiten Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade

Pressemitteilung der bundesweiten Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade und der Initiative zur Abschaffung der Jagd

Massiver Lobbyeinfluss auf Jagdgesetzänderung

Gesetzentwurf der Bundesregierung provoziert Flut von Klagen – Bereits drei Grundstücke per Gerichtsbeschluss jagdfrei

Am 25. Februar 2013 soll der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden. Grund: Regelungen des Bundesjagdgesetzes verstoßen laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen die Menschenrechte. Doch der vorliegende Gesetzesentwurf torpediert das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ganz massiv – und verletzt Grundstückseigentümer, welche nicht wollen, dass Jäger ihren Grund und Boden betreten, um dort Tiere tot zu schießen, erneut in ihren Grund- und Menschenrechten.

Sollte dieses Gesetz in Kraft treten, würde somit eine Flut von gerichtlichen Verfahren provoziert werden – mit guten Erfolgsaussichten. So hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 30.1.2013 unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof in zwei Eilverfahren entschieden, dass auf den Grundstücken von zwei Tierschützern in Unterfranken mit Beginn des neuen Jagdjahres (ab dem 1. April 2013) vorläufig nicht mehr gejagt werden darf – und zwar ohne den Grundstückseigentümern hohe finanzielle Hürden und ein aufwändiges Antragsverfahren aufzuerlegen, wie es die Bundesregierung plant.

Regelungen des Bundesjagdgesetzes verstoßen gegen Menschenrechte

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 verstoßen Regelungen des Bundesjagdgesetzes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer gegen ihren Willen zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

Lesen Sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte vom 26.6.2012:

http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2012/index.html

Bundesregierung  provoziert neue Flut von gerichtlichen Verfahren

Die bundesweiten Bürgerinitiative „Zwangsbejagung ade“ hat in mehreren Schreiben an alle Bundestagsabgeordnete sowie die Mitglieder des Bundesrats deutlich darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Regelungen Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden aus ethischen Gründen ablehnen, erneut in ihren Menschen- und Grundrechten verletzen.

Zwar sieht der Kabinettsentwurf, der unter massiver Einflussnahme der Jagdlobby zustande gekommen ist, vor, dass Grundeigentümer von Flächen, die einem gemeinschaftlichen Jagdrevier angehören, einen Antrag stellen können, damit ihr Eigentum jagdrechtlich befriedet wird. Ob dem Antrag aber tatsächlich statt gegeben wird, liegt jedoch im Ermessen der Jagdbehörde. Und falls die Behörde dem Antrag des Grundeigentümers tatsächlich stattgibt, heißt das aber noch lange nicht, dass auf dem Grundstück tatsächlich nicht mehr gejagt werden darf. Zusätzlich sollen hohe finanzielle Hürden und ein aufwändiges Antragsverfahren den Grundstückseigentümer davon abhalten, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Eigentum auch wahrnehmen zu können.

Lesen Sie unseren Offenen Brief an die Bundestagsabgeordneten:

http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/offener-brief-bundestag-522013/index.html

 

Öffentliche Anhörung des Agrarausschusses: Massiver Lobbyeinfluss auf Gesetzgebung

Eine reine Lobby-Veranstaltung war auch die Öffentliche Anhörung des Agrarausschusses des Bundestages zum Thema "Änderung des Bundesjagdgesetzes" am 20.2.2013: Eingeladen waren sieben Sachverständige, die allesamt (!) der Jagd- und Forstlobby zuzurechnen sind und ausschließlich ihre Lobby-Interessen vertraten.

„Es ist beeindruckend, in diesem Fall zu erleben, unter welchem massiven Lobbyeinfluss ein Gesetz in Deutschland zustande kommt und aller Voraussicht nach auch verabschiedet wird“, so Rechtsanwalt Dominik Storr, der etliche deutsche Grundeigentümer vor Gericht vertritt, in seinem Schreiben an die Abgeordneten.

Betroffene Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden nicht länger dulden wollen, waren extra zu der Öffentlichen Anhörung nach Berlin gereist. Eine Grundstückseigentümerin, die ein Bio-Weingut besitzt, sprach im Anschluss den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Peter Bleser, an:

„Die Politik macht es den Grundstückseigentümern ganz schön schwer, ihr Grund- und Menschenrecht wahrzunehmen."

Daraufhin antwortete Staatssekretär Bleser:

„Ja, das ist auch genau unsere Absicht.“

Als Vertreter des Landwirtschaftsministerium gibt Staatssekretär Bleser also auch noch offen zu, im Grundgesetz verbürgte Grundfreiheiten und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte absichtlich mit den Füßen treten zu wollen.

Bay. Verwaltungsgerichtshof erteilt Mithaftung der ethischen Jagdgegner für Wildschäden im angrenzenden Jagdrevier eine klare Absage

Während der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorsieht, dass die ethischen Jagdgegner für Wildschäden bei den Nachbarn, die der Jagdgenossenschaft angehören, mithaften, kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem ganz anderen Ergebnis: Es bestehe kein Anlass, in die hiesige vorläufige Regelung Bedingungen aufzunehmen, unter denen der Antragsteller zu einer Entrichtung von Wildschadenersatz an die Jagdgenossenschaft oder an ihre Mitglieder verpflichtet ist. Es obliege dem Revierinhaber, die Auswirkungen zu bewältigen, die durch eine andere Wilddichte im Nachbarrevier ausgelöst werden.

Gerichtsbeschlüsse: Die ersten jagdfreien Grundstücke in Deutschland

Aufgrund von Gerichtsbeschlüssen wurden bereits drei Grundstücke in Deutschland jagdfrei gestellt: Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 19.02.2013 in einem Eilverfahren entschieden, dass auf dem Grundstück einer ethischen Jagdgegnerin aus Landshut vorläufig nicht mehr gejagt werden darf.

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) an, der am 30.1.2013 in zwei Eilverfahren entschieden hatte, dass auf den Grundstücken von zwei Tierschützern in Unterfranken vorläufig nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesen beiden Beschlüssen hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Rechtsgeschichte geschrieben: Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes gelang es ethischen Jagdgegnern, ihr der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.

Grundstückseigentümer aus ganz Deutschland haben inzwischen Eilanträge auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke gestellt - und fast täglich kommen neue hinzu.

Lesen Sie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.1.2013:

http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/beschluss-bayvgh-3012013/index.html

 

Initiative zur Abschaffung der Jagd

Kurt Eicher, Biologe, Studiendirektor
Derfflingerstr. 2
74080 Heilbronn

www.abschaffung-der-jagd.de

 

Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade

www.zwangsbejagung-ade.de

 

BMU Pressedienst Nr. 016/13 -- Artenschutz/Internationale Vertragsstaatenkonferenz

BMU Pressedienst Nr. 016/13 -- Artenschutz/Internationale
Vertragsstaatenkonferenz



Artenschutz/Internationale Vertragsstaatenkonferenz Das Washingtoner
Artenschutzübereinkommen ist notwendig wie nie Zu seinem 40. Geburtstag am
3. März 2013 wird die 16.
Vertragsstaatenkonferenz in Bangkok (Thailand) eröffnet

Am 3. März 2013 feiert der Naturschutz ein bedeutsames Jubiläum: Das
Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches auch als CITES bekannt ist,
feiert sein 40 jähriges Bestehen. Es ist damit eine der ältesten
Umweltkonventionen, die vielleicht heute wichtiger ist als sie es je war.
177 Staaten, also praktisch die gesamte Welt, sind der Konvention
beigetreten und etwa 5.000 Tier- und weitere 29.000 Pflanzenarten werden
durch die Konvention berücksichtigt.

Dieser denkwürdige Tag ist zugleich auch der Auftakt der 16.
Vertragsstaatenkonferenz, die vom 3. bis 15. März 2013 in Bangkok, Thailand,
statt findet. In dieser Zeit werden wichtige Entscheidungen für den Erhalt
zahlloser Arten getroffen, darunter sind gefährdete Haiarten, der Eisbär,
Tropenhölzer und einige Amphibien und Reptilien. Aus Sicht des
Bundesumweltministeriums haben dabei die Anträge für die Haie eine
herausragende Bedeutung, da deren Rückgang dramatisch ist und
unvorhersehbare Folgen für die Ozeane birgt.

Auf Initiative des Bundesumweltministeriums hat die Europäische Union einen
Antrag zur Aufnahme des Heringshais in den Anhang II der Konvention
vorgelegt. Der Heringshai ist eine weltweit stark gefährdete Haiart, die
wegen ihres wertvollen Fleisches vor allem nach Europa exportiert wird und
stark überfischt ist. Bei erfolgreicher Listung würden in den
internationalen Handel nur noch Heringshaie gelangen, die aus nachhaltig
bewirtschafteten Beständen stammen. Deutschland arbeitet zum Schutz von
Haien zusammen mit den USA, Brasilien und Kolumbien, die ihrerseits weitere
global gefährdete Fischarten, nämlich den Weißspitzenhochseehai,
verschiedene Hammerhaiarten und den Mantarochen zur Listung vorgeschlagen
haben. Bei der Konferenz sind kontroverse Diskussionen zu diesen Anträgen
mit Fischereinationen zu erwarten, die einen solchen Schutz unter
Artenschutzabkommen nicht wünschen. Ein international abgestimmtes
Fischereimanagement, das den Zusammenbruch der befischten Bestände
verhindern kann, existiert für diese Haiarten nicht, so dass es kaum eine
Alternative zu einer CITES Listung gibt.

Nashörner und Elefanten werden auch im Mittelpunkt der Konferenz stehen,
ebenso der drastische Anstieg von Wilderei und Schmuggel mit illegalen
Wildtierprodukten. Insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung asiatischer
Staaten hat die Nachfrage nach Luxusgütern oder medizinische Zutaten stark
angeheizt. Mit Elfenbein, Tigerknochen, Schneeleopardfellen, Schuppentieren
oder Nashorn-Horn werden Gewinne erzielt, die mit dem Drogenhandel
vergleichbar sind. Beispielsweise werden aktuell bis zu
50.000,- US$ für ein kg pulverisierten Nashorn-Horn, als vermeidliches
Wundermittel gegen unheilbare Krankheiten, auf dem vietnamesischen
Schwarzmarkt erzielt. Aufgrund der neuen Dimension des Problems und
Professionalisierung der Wildtierkriminalität, die zu einem regionalen
Sicherheitsproblem geworden ist und Erfolge der Entwicklungszusammenarbeit
zunichte macht, sind interdisziplinäre wie internationale Strategien
gefordert. Das BMU hat deshalb einen Antrag bei der Weltnaturschutzunion
(IUCN) durchgesetzt, der ein hochrangiges Treffen der Ursprungs-, Transit-
und Abnehmerländer von Elfenbein zur Lösung dieser Probleme bis spätestens
Juni 2013 zum Inhalt hat.
Ein Antrag zur Aufnahme des Eisbären in die höchste Schutzkategorien, die
Listung, von Schlangen und Fröschen sowie von hochwertigen Rosenholzarten
stehen bei der Konferenz zur Diskussion.

Jährlich werden millionenfach Tiere und Pflanzen und daraus hergestellte
Produkte mit Umsätzen im Milliardenbereich international gehandelt.
Dieser Handel ist ganz verschiedenartig; er betrifft lebende Tiere und
Pflanzen aber auch eine Vielfalt daraus hergestellter Produkte und
Erzeugnisse wie Lebensmittel, exotische Lederprodukte, Holzinstruments,
Touristensouvenirs und Medizin. Der unkontrollierte Handel kann – wie sich
leider häufig erwiesen hat – Tier- und Pflanzen dezimieren und, teilweise in
Verbindung mit Lebensraumverlusten oder mit anderen gefährdenden Faktoren,
zur Ausrottung frei lebender Tier- und Pflanzenarten führen. Dem wirkt das
Washingtoner Artenschutzübereinkommen entgegen, in dem es den
internationalen Handel von einer Prüfung der Nachhaltigkeit abhängig macht.

Deutschland hat in der Geschichte des Übereinkommens erhebliche Beiträge zur
Weiterentwicklung geleistet (Initiative zum Schutz gefleckter Raubkatzen,
Schutz der Störe, die durch den Kaviarhandel bedroht sind,
Heilpflanzenhandel, Süßwasserschildkröten, Frösche). Angesichts der
zunehmenden Nachfrage und der zurückgehenden Bestände frei lebender Tiere
und Pflanzen ist das Abkommen wichtig wie nie zuvor.

Weitere Informationen:
http://www.bmu.de/artenschutz

zum Gesetz zur Umsetzung des EGMR-Urteils zu Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften

Am 27. Februar hatte Cornelia Behm MdB in einer Pressemitteilung das in der letzten Woche beschlossene Gesetz zur Umsetzung des EGMR-Urteils zu Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften als unzureichend kritisiert. Wer mehr über die Gründe für diese Kritik erfahren möchte, kann dazu in der Bundestagsrede von Cornelia Behm MdB und im bündnisgrünen Entschließungsantrag mehr erfahren:

 

Bundestagsrede:

http://www.cornelia-behm.de/cms/default/dokbin/420/420073.rede_zur_umsetzung_des_egmrurteils_zu_zw.pdf

Bündnisgrüner Entschließungsantrag:

http://www.cornelia-behm.de/cms/default/dokbin/420/420050.buendnisgruener_entschliessungsantrag_zu.pdf


Desweiteren finden Sie hier auch die Pressemitteilungen von Cornelia Behm zum Thema:
zur Beschlussfassung im Bundestag:

http://www.cornelia-behm.de/cms/presse/dok/420/420049.pm_umsetzung_des_egmrurteils_zu_zwangsmi.html

 

zur Ausschussanhörung:

http://www.cornelia-behm.de/cms/presse/dok/419/419969.pm_anhoerung_zum_jagdrecht_leidet_unter.html

 

Mit freundlichen Grüßen

Jens Dörschel

Wiss. Mitarbeiter, Büro Cornelia Behm MdB,

Sprecherin für Ländliche Entwicklung und für Waldpolitik der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Tel. 030-227 71566, Fax 76165

www.cornelia-behm.de